Natur und Recht in Europa

 


Natur und Recht in Europa - Alpenkonvention
Überblick über Inhalt und Wirkung der Alpenkonvention

Die Alpenkonvention ist ein im Jahre 1991 geschlossener Vertrag zwischen den 8 Alpenstaaten Deutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco und Slowenien sowie der Europäischen Union als „supranationale“ Rechtspersönlichkeit.



1. Anwendungsbereich

Die Alpenkonvention gilt für das Gebiet der Alpen, wie es in einer Anlage zur Konvention beschrieben ist. Erfasst werden auf einer Gesamtfläche von 190.000 km2 alle Landesteile im Alpenraum, die höher als 700 Meter sind. In Deutschland sind 283 bayerische Gemeinden in 10 Landkreisen und 3 kreisfreien Städten von den Regelungen der Konvention betroffen.

2. Allgemeine Ziele

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen und eine umsichtige und nachhaltige Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, wobei die Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt werden sollen.

Zu insgesamt 12 Teilgebieten formuliert die Konvention allgemeine Ziele. Die Details werden in einzelnen Protokollen niedergelegt. Diese Protokolle haben als eigenständige Vertragswerke die gleiche Rechtsgültigkeit wie die Rahmenvereinbarung.

Bislang wurden 8 Protokolle ausgehandelt (Raumplanung, Bergland-
wirtschaft, Naturschutz, Bergwald, Tourismus, Bodenschutz, Energie, Verkehr). Diese Protokolle sind am 18.12.2002 in Kraft getreten, nachdem in 3 der 6 Vertragsstaaten die Parlamente die Vertragstexte gebilligt haben und sie als nationale Rechtsvorschriften erlassen worden sind.

Außerdem wurde ein Streitbeilegungsprotokoll verabschiedet, welches ebenfalls in Kraft getreten ist (siehe unten).

3. Organisation

Mindestens alle 2 Jahre tagt eine Konferenz der Vertragsstaaten (Alpenkonferenz), um die Umsetzung der Konvention zu begleiten und zu fördern. Als ausführendes Organ wurde ein ständiger Ausschuss eingesetzt und ein Sekretariat mit Sitzen in Innsbruck und Bozen eingerichtet ist.

In einem Punkt hebt sich die Alpenkonvention von anderen völker-
rechtlichen Verträgen ab: Sie verfügt gemäß dem Streitbeilegungs-
protokoll über ein Schiedsgericht, das bei Streitigkeiten über die Auslegung und Umsetzung der Konvention Entscheidungen treffen kann, die für die Vertragsparteien verbindlich sind.

4. Wirkung der Alpenkonvention und ihrer Protokolle

Im deutschen Recht stehen die Alpenkonvention und die einzelnen Protokolle auf der gleichen Stufe wie ein Bundesgesetz (z.B. das Bundesnaturschutzgesetz). Die Regelungen der Alpenkonvention/Protokolle können auf dreierlei Weise in Deutschland zur Anwendung gelangen:

- Handlungsauftrag: Einzelne Vorschriften richten sich an die Gesetzgeber oder die Verwaltung der Vertragsstaaten (z.B. Prüfung von Vorhaben, die in die Natur eingreifen – Art. 9 des Protokolls Naturschutz und Landschaftspflege). Nach Auffassung der Bundesregierung besteht derzeit kein Gesetzgebungsbedarf bei der Umsetzung der Protokolle. Ein Handlungsauftrag für die Verwaltung kann aber z.B. in der finanziellen Förderung bestimmter Bewirtschaftungsformen gegeben sein (z.B. Art. 9 des Protokolls zur Berglandwirtschaft).

- Direkte Anwendung: Bestimmungen des Völkerrechts können unmittelbar wie ein deutsches Gesetz angewendet werden, wenn sie hinreichend genau formuliert sind und keiner weiteren Ausführungsbestimmungen bedürfen. Dies trifft auf einige Vorschriften in den Protokollen zu (z.B. Art. 9 des Protokolls zum Bodenschutz).

- Auslegung: Einige Vorschriften der Alpenkonventionsprotokolle können bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. überwiegendes Allgemeinwohl) herangezogen werden.

Einzelheiten zu den Auswirkungen der Alpenkonvention werden am Beispiel des Protokolls zum Bodenschutz näher ausgeführt. Tendenziell sind die Protokolle jüngeren Datums wie das Bodenschutzprotokoll oder das Verkehrsprotokoll konkreter als die früheren Protokolle wie die Protokolle zum Naturschutz oder zur Raumplanung.

Den Text der Alpenkonvention, der Protokolle sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internet-Seite des Sekretariats der Alpenkonvention.

Dr. Bernd Söhnlein
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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zuletzt bearbeitet: 06. Oct 2004


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