Natur und Recht in Europa

 


Naturschutzrecht Praxis - Natur- und Artenschutzrecht
Artenschutzrecht in der Planungspraxis

Durch die im Dezember 2007 in Kraft getretene „Kleine Novelle“ des Bundesnaturschutzgesetzes (Änderungen der §§ 42, 43 BNatSchG) hat der deutsche Gesetzgeber auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Teile der

Der deutsche Gesetzgeber hat die europarechtlichen Vorschriften der Art. 5, 9 Vo-RL und Art. 12, 16 FFH-RL allerdings nicht Eins zu Eins umgesetzt, sondern an mehreren Stellen geändert.

Das Artenschutzrecht ist systematisch folgendermaßen aufgebaut:

In § 42 Abs. 1 BNatSchG sind die sogenannten Zugriffsverbote aufgelistet, d.h. bestimmte nicht erlaubte Handlungen.

§ 42 Abs. 5 BNatSchG erklärt bestimmte Zugriffsverbote bei Eingriffen gem. § 19 BNatSchG und zulässigen Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen oder im unbeplanten Innenbereich gem. § 21 BNatSchG für nicht anwendbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 43 Abs. 8 BNatSchG ermächtigt die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen im Einzelfall oder generell zuzulassen.

Wenn ein Ausnahmetatbestand gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG nicht vorliegt, kommt schlussendlich noch eine Befreiung im Einzelfall gem. § 62 BNatSchG in Betracht.

Streng geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Für sie gelten sämtliche Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 BNatSchG.

§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG weicht allerdings von Art. 12 Abs. 1b FFH-RL ab: Einerseits verlangt das deutsche Recht nicht, dass gegen das Verbot, streng geschützte Tierarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten „absichtlich“ verstoßen wird (der EuGH hat den Begriff der Absichtlichkeit so interpretiert, dass Absicht schon gegeben ist, wenn man die Störung bewusst in Kauf nimmt). Andererseits ist nach deutschem Recht der Verbotstatbestand nur dann erfüllt, wenn die Störung erheblich ist. Erheblich ist die Störung, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Der Begriff der lokalen Population wird nirgends definiert und dürfte in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten führen. Die FFH-RL sieht eine solche Relativierung des Störungstatbestandes nicht vor.

Generell von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 (nicht Nr. 2) ausgenommen sind nach § 42 Abs. 5 S. 1 – 4 BNatSchG auch gem. § 19 zulässige Eingriffe und zulässige Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplanes oder innerhalb des unbeplanten Innenbereichs. Falls erforderlich, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen.

Beispiel: Wird im Zuge eines genehmigten Straßenbauvorhabens eine Wiese überbaut, an deren Gräsern die Raupen des Ameisenbläulings leben, ist diese Handlung nicht verboten, wenn die Fläche so klein ist, dass sie sich auf den Bestand der lokalen Population der Art nicht nachhaltig auswirkt.

Art. 12 FFH-RL sieht eine solche generelle Ausnahmeregelung nicht vor. Abweichungen können nur nach Art. 16 FFH-RL zugelassen werden.

Art. 16 FFH-RL wird durch § 43 Abs. 8 BNatSchG umgesetzt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Abweichung genehmigt werden kann, entsprechen weitgehend dem Art. 16 Abs. 1 FFH-RL – bis auf einzelne Begrifflichkeiten (Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b FFH-RL spricht von „ernsten“ Schäden, während § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 den Begriff „erhebliche Schäden“ verwendet.

Nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ist eine Abweichung nur zulässig, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind – Art. 16 Abs. 1 FFH-RL spricht von „anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen“. Außerdem müssen gem. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Das natürliche Verbreitungsgebiet einer Art ist oftmals sehr groß, so dass sich lokale Eingriffe im Verhältnis zur Gesamtpopulation nur selten signifikant auswirken. Allerdings hat der EuGH für den Fall, dass der Erhaltungszustand der Art nicht günstig ist – was für die meisten streng geschützten Arten zutrifft, sonst wären sie nicht streng geschützt -, Ausnahmen nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ zulässig sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nachgewiesen ist, dass sich der ungünstige Erhaltungszustand der Art nicht weiter verschlechtert oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindert werden kann (EuGH v. 14.06.2007 – Rs. C-342/05 – Abschuss von Wölfen in Finnland).

Europäische Vogelarten

Hinsichtlich der Zugriffsverbote ist die Vo-RL enger als das deutsche Recht: Das Störungsverbot nach Art. 5d Vo-RL gilt nur für die Brut- und Aufzuchtszeit. Das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen und zerstören ist in Art. 5b Vo-RL auf Nester und Eier beschränkt.

Andererseits sind die in § 42 Abs. 5 BNatSchG vorgesehenen generellen Ausnahmen für Eingriffe und Vorhaben nach dem BauGB in der Vo-RL nicht vorgesehen.

Beispiel: Wird im Zuge einer genehmigten Waldrodung ein Greifvogelnest zerstört, das nicht nur in einer Brutsaison genutzt wird, kann eine Ausnahme nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Vo-RL zugelassen werden.

Bezüglich der Ausnahmetatbestände weicht § 43 Abs. 8 BNatSchG in folgenden Punkten von Art. 9 Vo-RL ab:

- Art. 9 Abs. 1a Sp. 3 Vo-RL erfasst keine wirtschaftlichen Schäden, die nicht Eigentumsschäden sind (z.B. Umsatzeinbußen).
- Art. 9 Abs. 1a Sp. 1+2 Vo-RL sieht keine Ausnahmen bei maßgeblichen günstigen Umweltauswirkungen vor.
- Die Befreiungsmöglichkeit aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses fehlt in Art. 9 Vo-RL.

Sonstige besonders geschützte Arten nach deutschem Recht (BArtSchV)

Gegen die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG wird nicht verstoßen, wenn die Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens im Sinne des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG erforderlich sind.

Im übrigen gelten die Ausnahmetatbestände des § 43 Abs. 8 BNatSchG.

Für Härtefälle (unzumutbare Belastungen ) sieht § 62 BNatSchG eine weitere Möglichkeit vor, von den Verboten des § 42 BNatSchG zu befreien. Bei streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL und bei europäischen Vogelarten ist diese Vorschrift aber im Einklang mit Art. 16 FFH-RL bzw. Art. 9 Vo-RL auszulegen.

Für die Bauleitplanung ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: Ein Bebauungsplan ist gem. § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn die Umsetzung des Bebauungsplanes zwangsläufig artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen würde und die notwendigen Ausnahmegenehmigungen gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG voraussichtlich nicht zu erlangen sein werden.

Unter folgendem link ist eine Übersicht zum Artenschutzrecht als pdf-file abrufbar: Artenschutzrecht BNatSchG 2007

Dr. Bernd Söhnlein
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

zuletzt bearbeitet: 24. Jun 2008


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