Natur und Recht in Europa

 


Natur und Recht in Europa - Alpenkonvention
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Termine, Urteile, Veröffentlichungen usw. zur Alpenkonvention



Leitfaden zur rechtlichen Umsetzung der Bestimmungen der Alpenkonvention in Deutschland

Die Alpenschutzkommission CIPRA hat einen ca. 300-seitigen Leitfaden zur praktischen Anwendung der Alpenkonventionsbestimmungen veröffentlicht (Autoren: Dr. S. Cuypers, J. Schumacher, Dr. B. Söhnlein, A. Güthler, Dr.-Ing. S. Köhler)

Erich Schmidt Verlag, 39,80 €, ISBN 978-3-503-11251-7

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2010, Az: 15 N 04.1980

Erstmals hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Alpenkonventionsprotokolle grundsätzlich geäußert. Der VGH führt dazu folgendes aus:

Die Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention sind selbständige völkerrechtliche Übereinkommen und bedürfen jeweils der Ratifizierung. Deutschland hat alle Protokolle im Jahr 2002 ratifiziert, sie sind am 18. Dezember 2002 in Kraft getreten (BGBl II 2002, 1785). Sie haben damit innerstaatliche Geltung erlangt und sind für alle staatlichen Organe verbindlich geworden. Die Exekutive und die Gerichte haben die Vorschriften der Alpenkonvention und der Protokolle zwar grundsätzlich als im Range von Bundesrecht stehendes Recht zu beachten und anzuwenden. In erster Linie wendet sich die Alpenkonvention aber an den Gesetzgeber des jeweiligen Vertragsstaates. Unmittelbare rechtliche Wirkung können nur Regelungen in den Protokollen entfalten, die nach Inhalt, Zweck und Formulierung hinreichend genau sind und keiner weiteren Ausführungsbestimmungen bedürfen („self executing“). Das nationale Recht erfüllt grundsätzlich die in den Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention formulierten Anforderungen. Somit ist im Regelfall durch die Anwendung der einschlägigen nationalen Gesetze die Umsetzung der Alpenkonvention seitens der Exekutive und der Gerichte gewährleistet.

Im konkreten Fall verneinte der VGH die unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 8 Abs. 1 Berglandwirtschaftsprotokoll und Art. 10 Abs. 1 Naturschutzprotokoll. Diese Vorschriften sind in der Tat als Auftrag an den Gesetzgeber und die Verwaltung zu verstehen und können allenfalls als Auslegungshilfe bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden.

Dr. Bernd Söhnlein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

zuletzt bearbeitet: 23. Apr 2010


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