Natur und Recht in Europa

 


Natur und Recht in Europa - Alpenkonvention
Die Alpenkonvention vor Gericht

Die Bestimmungen der Alpenkonvention können als unmittelbar geltendes Völkerrecht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Voraussetzung ist, dass die Klagepartei eine Klagebefugnis nach deutschem Verwaltungsprozessrecht besitzt.

Die Alpenkonvention und ihre Durchführungsprotokolle enthalten keine Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren und zum Rechtsschutz. Für die Anwendung der Konventionsbestimmungen gilt ausschließlich das bundesdeutsche Verfahrens- und Prozessrecht. Das bedeutet, dass nur derjenige die Bestimmungen der Alpenkonvention und ihrer Durchführungsprotokolle in ein Verwaltungsverfahren oder ein Gerichtsverfahren einbringen kann, der eine klagefähige Rechtsposition innehat.

Beispiele:

- Klage einer Privatperson gegen ein Bauprojekt oder einen Bebauungsplan, wenn das Vorhaben die betreffende Person in eigenen Rechten verletzen kann.

- Klage eines anerkannten Naturschutzvereines gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Befreiung von den Verboten eines Naturschutzgebietes (§ 61 Bundesnaturschutzgesetz)

- Klage eines anerkannten Naturschutzvereines gegen eine behördliche Entscheidung, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 2 Umweltrechtsbehelfegesetz)

Der einzelne Bürger kann sich bei der Anfechtung von Verwaltungsakten in der Regel vor Gericht nur auf drittschützende Vorschriften berufen. Solche Vorschriften enthalten die Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention nur ganz vereinzelt. In Betracht kommen z.B. die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 Bergwaldprotokoll bzw. Art. 14 Abs. 1 Bodenschutzprotokoll (Schutzfunktion des Bergwaldes für Siedlungen und Kulturflächen).

Anerkannte Naturschutzvereine können demgegenüber im Rahmen ihrer Vereinsklagebefugnis nach § 61 Bundesnaturschutzgesetz in weiterem Umfang eine Verletzung von Konventionsbestimmungen rügen. Der Verein kann sich im Gerichtsverfahren auf die Verletzung von Vorschriften berufen, die zumindestens auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen unter anderem folgende Bestimmungen:

- Art. 11 Verkehrsprotokoll (Genehmigung von hochrangigen Straßenbauprojekten)
- Art. 2 Abs. 2 Bodenschutzprotokoll (Abwägungsregel bei schwerwiegenden und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen)
- Art. 7 Abs. 2 Bodenschutzprotokoll (Vorrang der Innenentwicklung von Gemeinden)
- Art. 8 Abs. 2 Bodenschutzprotokoll (Abwägungsregel beim Rohstoffabbau in bestimmten Gebieten)
- Art. 9 Abs. 1 Bodenschutzprotokoll (Moorerhaltungsgebot)
- Art. 14 Abs. 1 Bodenschutzprotokoll (Pistenbau in Schutzwäldern)
- Art. 11 Naturschutzprotokoll (Verpflichtung zum Erhalt von Schutzgebieten)
- Art. 6 Abs. 1 Bergwaldprotokoll (Rodungsverbot in Wäldern mit hoher Schutzfunktion)
- Art. 6 Abs. 3 Tourismusprotokoll (Abwägungsdirektive bei Vorhaben in touristisch intensiv genutzten Gebieten)
- Art. 7 Abs. 3 Energieprotokoll (Verschlechterungsverbot in Bezug auf den Wasserhaushalt in bestimmten Gebieten)

Bei einer Klage eines anerkannten Naturschutzvereins nach dem Umweltrechtsbehelfegesetz kann nach derzeitiger Rechtslage nur die Verletzung von drittschützenden Vorschriften gerügt werden (siehe oben, z.B. Art. 6 Abs. 1 Bergwaldprotokoll).

Demgegenüber kann eine Privatperson, die einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung oder eine Rechtsverordnung erhebt (z.B. gegen einen Bebauungsplan), alle relevanten Vorschriften der Durchführungsprotokolle in das Verfahren einbringen. Voraussetzung ist, dass der Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann (z.B. den Rechtsanspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange gem. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch).

Dr. Bernd Söhnlein, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

zuletzt bearbeitet: 08. Oct 2008


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